Verrechnung von Forderungen mit unterschiedlichen Währungen
Für Unternehmen, die auf dem internationalen Markt unterwegs sind und Zahlungen in unterschiedlichen Währungen tätigen und/oder erhalten, ist der folgende Bundesgerichtsentscheid BGE 149 III 61, welcher im Frühling dieses Jahres 2023 erging, interessant:
Im besagten Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass die Verrechnung von Forderungen mit unterschiedlichen Währungen grundsätzlich zulässig sind. Soweit so gut.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass bei der Verrechnung von unterschiedlichen Forderungen für die Währungsumrechnung auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen ist. Wichtig ist also der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Es sei denn, die Parteien haben vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen.
Mit anderen Worten darf der verrechnende Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit verrechnen, wenn seine Hauptforderung erfüllbar ist.
Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Verrechnung von Forderungen mit unterschiedlichen Währungen sieht das Bundesgericht für den Fall vor, wenn eine Effektivleistung vereinbart ist.
Das Bundesgericht setzt die Existenz eines Umrechnungskurses zwischen den jeweiligen Währungen jedoch als wichtige Voraussetzung.
Für die Verrechnung kann somit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung rückwirkend abstellt werden. Dies mag für kleinere Beträge unbeachtlich sein. Für Unternehmen mit Forderungen in höheren Beträgen, spielt jedoch der Zeitpunkt der Währungsumrechnung eine nicht unbedeutende Rolle.
Gemäss Bundesgericht steht es dem Schuldner jedoch frei, seine Schuld, so rasch wie möglich zu begleichen und somit zu verhindern, dass der Gläubiger den für ihn besseren Umrechnungskurs (Kurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder Kurs zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung) auswähle und somit risikolose Währungsgewinne erziele.
Wenn also der Schuldner wartet, nimmt er selbst an der Währungsspekulation teil.
Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (E-Mail/Kontaktformular)