Worauf müssen Unternehmen beim Firmennamen achten?
BGer 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024
Im BGer 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024 befasste sich das Bundesgericht mit der interessanten Frage der doppelten Vergabe eines Firmennamens (d.h. wenn zwei Aktiengesellschaften mit identischer Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen sind).
A. Sachverhalt:
Das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen trug am 19. Dezember 2019 eine neu gegründete Aktiengesellschaft mit der Firma TX Group AG in sein Tagesregister ein. Im Januar 2024 verlegte sie diesen in die Stadt Zürich. Die frühere Tamedia AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich. Sie ist als Rechtseinheit seit ihrer Gründung am 9. Oktober 1912 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Rahmen einer Umfirmierung änderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 20. Dezember 2019 in seinem Tagesregister die Firma dieser Gesellschaft auf deren Begehren hin von Tamedia AG in neu TX Group AG [ZH]. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) genehmigte am 20. Dezember 2019 die Eintragung der in Rapperswil neu gegründeten TX Group AG [SG] in das Handelsregister des Kantons St. Gallen. Am 23. Dezember 2019 genehmigte es zudem die Eintragung der Umfirmierung der Tamedia AG in TX Group AG [ZH] in das Handelsregister des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 16. März 2021 machte die im Kanton St. Gallen gegründete TX Group AG gegenüber dem EHRA geltend, dass die Firmeneintragung TX Group AG zufolge Priorität ihr zustehe. Das EHRA habe daher den rechtmässigen Zustand von Amtes wegen wieder herzustellen.
B. Erwägungen:
In Erw. 3.3.3. erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Grundsätze der Firmenbildung in den Art. 944 ff. OR geregelt sind. Danach muss sich die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft von allen anderen in der Schweiz eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Das Handelsregisteramt ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung dieser Bestimmung über die Firmenbildung anzuhalten (Art. 955 OR). Bei der Anmeldung einer Firmenänderung muss es daher prüfen, ob die neu gewählte Firma rechtmässig ist. Entsprechend müssen die Handelsregisterämter dafür sorgen, dass keine identischen Firmen eingetragen werden. Die Firmen der Beschwerdeführerin und der Nebenpartei lauten übereinstimmend auf TX Group AG. Zwischen beiden Bezeichnungen besteht somit vollständige Identität, was gegen Art. 951 OR verstösst. Bei dieser Ausgangslage hätte das EHRA die Umfirmierung der Nebenpartei nicht genehmigen dürfen. Vielmehr hätte es nach Massgabe von Art. 33 HRegV vorgehen und die Genehmigung verweigern müssen. Zu prüfen ist, ob die Genehmigung deswegen nichtig ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
Gemäss dem Bundesgericht hat das EHRA vorliegend keine wirkungslose, sinnlose, sittenwidrige oder sonst qualifiziert fehlerhafte Anordnung getroffen, welcher deswegen jegliche rechtliche Bedeutung abgesprochen werden müsste. Die Eintragung einer zweiten, gleichlautenden Firma ins Handelsregister greife auch nicht in den Kernbereich eines Grundrechts der Beschwerdeführerin ein, so das Bundesgericht. Vielmehr liege ein gewöhnlicher Gesetzesverstoss vor. Als Folge davon sei die Genehmigung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit sei daher abzuweisen (Erwägung 3.4).
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