Familienrecht

Diese Entscheide des Bundesgerichts sollten Sie nicht verpasst haben:

Das Bundesgericht äusserte sich im Leitentscheid BGE 147 III 265 unter anderem zu folgendem Thema:

Lebenshaltungskostenmethode

Früher hat das Bundesgericht verschiedene Berechnungsmethoden von Unterhaltszahlungen (sowohl für den ehelichen und nachehelicher Unterhalt auch auch für den Kindesunterhalt) zugelassen. Daraus ergab sich, dass die Gerichte auf kantonaler Ebene unterschiedliche Berechnungen vornahmen (Erw. 6.1). Mit Leidentscheid BGE 147 III 265 hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Berechnung des Unterhaltes verbindlich nach der Lebenshaltungskostenmethode (sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung) zu erfolgen habe (so bereits BGE 144 III 377 E. 7 S. 379). Dies gilt sowohl für die Berechnung des Kindesunterhalts, für den ehelichen Unterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt.

Bei der zweistufigen Methode werden, wie in Erw. 6.6 ausgeführt, zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt (hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant [dazu Erw. 7.1]). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Der gebührende Unterhalt ist gemäss Bundesgericht keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (dazu Erw. 7.2). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu Erw. 7.3), so das Bundesgericht.

Im Bundesgerichtsentscheid BGE 147 III 249 hielt das Bundesgericht Folgendes fest:

Lebensprägend

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt sein könne, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Gemäss Bundesgericht soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbstständigkeit verzichtet habe, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinne von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist (Erw. 3.4.3).

Eigenversorgungsprinzip

Weiter führt das Bundesgericht im selben Entscheid aus, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führen würde. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung (gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht) gelte nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages sei hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden könne. Gemäss Bundesgericht ist bei der Eigenversorgungskapazität als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar sei, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (Erw. 3.4.4).