BGer 5A_590/2024, Urteil vom 6. August 2025
Auflösung des Güterstands und der Aufteilung des Vorsorgeguthabens
Sachverhalt und Prozessgeschichte:
Die Ehegatten hatten im September 2011 in Großbritannien einen Ehevertrag vereinbart. Sodann wurde die Ehe 2022 durch das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf geschieden. Das Gericht bestimmte unter anderem, dass der Restbetrag aus einer zu veräussernden Liegenschaft sowie die berufliche Vorsorge der Ehegatten hälftig zu teilen sei. Der Ehemann legte dagegen Berufung beim Kantonsgericht Genf ein. Dieses änderte das erstinstanzliche Urteil so ab, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Abzug der Kosten und Hypotheken zu 96,80 % zugunsten des Ehemanns und zu 3,20 % zugunsten der Ehefrau aufgeteilt werden soll. Sodann legte der Ehemann wiederum Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgerichtr ein, mit dem Antrag, der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sei ihm allein zuzuweisen. In Bezug auf die Teilung der beruflichen Vorsorge forderte er unter Einreichung von Beweismitteln aus dem Jahr 2012, 2013 und 2014, zu einer deutlich tieferen Überweisung verpflichtet zu werden.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Bei Fragen betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) stellt das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest und entscheidet auch ohne Anträge der Parteien (sog. Untersuchungsgrundsatz). Die Parteien treffen allerdings Mitwirkungspflichten, d.h. sie müssen Beweismittel rechtzeitig vorlegen und dem Gericht äussern, wenn sie der Ansicht sind, dass die Ermittlung des Vorsorgeguthabens nicht abgeschlossen sei (E. 3.1.) Alle in diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel über das berufliche Vorsorgeguthaben müssen vor dem erstinstanzlichen Gericht geltend gemacht werden, d.h. bestehende Tatsachen über weitere Vermögenswerte oder Informationen über vorehelich Angespartem können nicht erst in der Berufung vorgebracht werden (E. 3.2.).
Da der Ehemann die Beweismittel betreffend weitere Vermögenswerte erst vor dem Kantonsgericht vorlegte, obwohl sie ihm bereits vor der ersten Instanz zugänglich waren, habe der Beschwerdeführer (Ehemann) gemäss Bundesgericht seine Mitwirkungspflichten unbegründeterweise verletzt, sodass die erste Instanz keinen Grund hatte, weitere Unterlagen von der Ehefrau einzufordern (E. 3.4.). Dasselbe gelte für die erst später im Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche im Rahmen der Aufhebung des Güterstandes, die aufgrund durch die Ehefrau unrechtmässig vorgenommenen Banktransaktionen entstanden seien (E.4.1 f.). Zudem hielt es fest, dass Rückzahlungen der Hypothek einer Liegenschaft sowohl gemäss Ehevertrag als auch englischem Recht unabhängig vom Trennungszeitpunkt der hälftigen Teilung unterliege (E. 5 f.). Folgerichtig wies das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen (E. 6.).
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