Familienrecht

Die Fremdplatzierung: BGer 5A_601/2025, Urteil vom 7. August 2025

Gegenstand: vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und die vorsorgliche Fremdplatzierung des Sohnes in einem Schulheim.


Sachverhalt und Prozessgeschichte:
vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das jüngere Kind für die Dauer des Berufungsverfahrens während einer Scheidung


Das Regionalgericht hatte den seit 2017 getrenntlebenden Eltern im Januar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das jüngere Kind entzogen und dessen Fremdplatzierung im Schulinternat angeordnet. Im Mai 2024 erging das Scheidungsurteil, wogegen der Vater Berufung am Obergericht erhob. Dieser schilderte in seiner Berufung eine mögliche Kindeswohlgefährdung des jüngeren Kindes. Folglich entschied das Obergericht, den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind für die Dauer des Berufungsverfahrens zu entziehen, indem es im Schulheim platziert wurde. Damit wurde der Mutter die alleinige Obhut entzogen. Der persönliche Verkehr wurde so geregelt, dass die Eltern und das Kind sich jeweils nur noch zwei Tage pro Monat sehen dürften. Gegen diesen Massnahmeentscheid erhob die Mutter Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte, die erlassenen Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.


Erwägungen des Bundesgerichts:
Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht fasste in E. 3.1. zunächst zusammen, dass eine Kindeswohlgefährdung dann vorliege, wenn das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Ursachen sowie das Verschulden der Eltern an der Gefährdung seien nach Ansicht des Bundesgerichts nicht von Bedeutung. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfe nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden kann.
Auf den konkreten Fall bezogen stellte das Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung aufgrund einer achtmonatigen Schulabsenz fest (E. 3.3.1.). Da die Kindesvertreterin, der Vater, das Schulinternat, der Schulpsychologische Dienst wie auch die Beiständin übereinstimmend die Unterbringung in einer365-Tages-Institution empfohlen hatten, erachtete das Bundesgericht die Fremdplatzierung als notwendig und angemessen (E. 3.3.3.). Es erkannte aufgrund des bisherigen, betreffend die Schulabsenz fehlhaften Verhaltens der Mutter keine milderen Massnahmen, die ebenso geeignet wären, einen regelmässigen Schulbesuch des Kindes zu garantieren (E. 3.3.2.). Es schlussfolgerte, dass das Kindeswohl die oberste Leitlinie des Kindesrechts sei, weshalb die Interessen der Eltern (hier: der Mutter) beim Treffen von geeigneten Kindesschutzmassnahmen in den Hintergrund treten müssen (E. 3.5.3.). Aus diesen Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

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