Familienrecht

Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB

Sie befinden sich in der Trennungsphase und Ihr Ehepartner / Ehepartnerin möchte in Erfahrung bringen, wie Ihre Einkommens- und Vermögenssituation aussehen. Sie reden allerdings schon eine ganze Weile nicht mehr miteinander, vielleicht nur das Notwendigste und fragen sich, ob Sie überhaupt zur Auskunft verpflichtet sind und in welchem Umfang.

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte gemäss Art. 170 Art. ZGB vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dies gilt unabhängig von der Wohnsituation. Das zuständige Gericht kann dem anderen Ehegatten oder Dritte (z.B. die Hausbank) verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

Ihr Ehegatte kann über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und über Ihre Schulden Auskunft verlangen (Inhalt der Auskunftspflicht). Beim Einkommen ist zu beachten, dass es keine Rolle spielt, ob es sich um Haupt- oder Nebenerwerbseinkommen handelt. Alle Vermögenserträge müssen offengelegt werden, sei es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Beim Vermögen sind alle Aktiven und Passiven, Sachwerte und Forderungen offenzulegen. Wenn Sie Aktien und/oder andere Gesellschaftsanteile besitzen oder andere Vermögenswerte Rechte, so haben Sie diese ebenfalls offenzulegen. Schliesslich haben Sie auch über fällige, nicht fällige und sogar bedingte Schulden sowie Haftungsrisiken Auskunft zu geben.

Die Auskunftspflicht besteht in der Regel, solange die Ehe formell besteht und darüber hinaus, solange noch nicht alle Ihre gegenseitigen Ansprüche beurteilt, erfüllt und vollstreckt sind (Dauer der Auskunftspflicht). Bei ausländischen Scheidungsurteilen sind noch Besonderheiten zu beachten. Gerne können wir Sie hierzu beraten.

Nun fragen Sie sich, wie weit die Auskunftspflicht geht. Ihr Ehepartner / Ehepartnerin verlangt beispielsweise die Kontiblätter der letzten 15 Jahre offenzulegen. Darf er/sie das? Hierzu muss darauf hingewiesen, dass der Umfang der Auskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt ist. Ihr Ehepartner / Ihre Ehepartnerin muss als darlegen, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche er / sie eine so weitreichende Auskunftspflicht verlangt. Dabei muss die Begründung konkret ausfallen, vage Vorbringen reichen dabei nicht. Andernfalls liegt eventuell eine unzulässige fishing expedition vor.
Wenn Sie also die Auskunft verweigern, kann Ihr Ehepartner / Ihre Ehepartnerin gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB das zuständige Gericht anrufen und/oder die Gütertrennung verlangen (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

Gerne beraten wir Sie zum Grundsätzlichen und vor allem zu den Ausnahmen und Besonderheiten der Auskunftspflicht.