Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht (Teil 1)
Sie sind Arbeitgeber und möchten in den Arbeitsverträgen ein Konkurrenzverbot aufnehmen.
Was ist dabei zu beachten?
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, mit dem Arbeitnehmer ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren, wonach sich dieser verpflichtet, den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu konkurrenzieren.
Können Sie also mit dem Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mündlich eine Konkurrenzklausel vereinbaren?
Eine mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend, um eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbaren zu können. Eine solche Vereinbarung bedarf gemäss Art. 340 Abs. 1 OR der Schriftform.
Wann ist das Konkurrenzverbot verbindlich?
Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den ehemaligen Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).
Wann ist ein Konkurrenzverbot nichtig?
Dies ist dann der Fall, wenn Kunden/Klientschaft/Patienten dem Arbeitnehmer aufgrund dessen persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten folgen, wie es bei freien Berufen wie beispielsweise bei Anwälten/Anwältinnen und Ärzten/Ärztinnen der Fall ist.
Wann fällt das Konkurrenzverbot dahin?
Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass geboten hat oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der begründete Anlass nicht mit dem wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung zu verwechseln. Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, können Sie uns jederzeit kontaktieren. (E-Mail/Kontaktformular)