Arbeitsrecht

BGer 4A_183/2025 Urteil vom 7 Juli 2025 

Gegenstand: Klage des Arbeitsnehmers auf Zahlung von Überstunden


Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob der Arbeitgeber zur Vergütung von Überstunden verpflichtet ist, die er nie genehmigt hat, welche ihm aber vom Buchhalter gemäss Angaben des Arbeitnehmers in einer entworfenen Lohnabrechnung in einer Mail vorgelegt wurden.


Sachverhalt und Prozessgeschichte:
Im vorliegenden Fall besass der Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte und ihm wurden monatlich pauschal CHF 500 als Repräsentationskosten vergütet. Nachfolgend wurde der Arbeitsvertrag auf Ende März 2020 seitens der Arbeitgeberin gekündigt. Rund zwei Jahre später klagte der Arbeitnehmer die angeblich erbrachten Überstunden für die Jahre 2017-2019 in Höhe von über CHF 11‘000 zzgl. Zinsen und weitere Beträge für Mehrarbeit und Berufsauslagen beim Arbeitsgericht ein. Dieses wies den Arbeitgeber zur Zahlung der Beträge an, mit der Begründung, dass er die Überstunden genehmigt hatte. Nach Einreichung der Berufung durch den Arbeitsgeber hob die zweite Instanz das Urteil auf und wies die Zahlungsklage ab. Zuletzt erhob der Arbeitnehmer Beschwerde beim Bundesgerichts und forderte die Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts.


Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht schützt die Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der dem Arbeitgeber vom Buchhalter gesendeten Lohnabrechnung mit den Überstunden als Entwurf und sah darin keine Genehmigung der Überstunden seitens der Arbeitgeberin (E. 3.2.). Der Arbeitnehmer müsse zudem die geleisteten Überstunden beweisen, was ihm nicht gelungen sei (E. 3.2.). Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ablehnung der Vergütung der beim Arbeitnehmer vermeintlich entstanden Berufsauslagen, da er diese Ausgaben mit der Kreditkarte des Unternehmens bezahlt hatte und sie nicht von dem ihm zustehenden Beträgen abgezogen wurden (E. 4.2.). Aus diesen Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

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