Mobbing am Arbeitsplatz, Teil 1
Relevant für den Arbeitgeber
Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing am Arbeitsplatz
Sobald der Arbeitgeber Kenntnis vom Mobbing eines Mitarbeiters hat, muss er dagegen vorgehen, da es sich beim Mobbing um eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung handelt. Diese Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 6 I ArG sowie aus Art. 328 OR. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zu der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Gemäss Art. 321a Abs.1 hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der Arbeitgeber hat im Gegenzug die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere durch die Gewährung von Fürsorge und Schutz. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich somit die Pflicht des Arbeitgebers die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen. Somit ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eigenes Mobbing von Arbeitnehmern zu unterlassen und gegen mobbende Arbeitskollegen und Vorgesetze einzuschreiten. Zu den Massnahmen, die der Arbeitgeber gegen Mobbing ergreifen kann, gehören etwa die Schlichtung des Konfliktes, die interne Versetzung involvierter Arbeitnehmer und die Verwarnung beziehungsweise Kündigung des mobbenden Angestellten. Weiter kann der Arbeitgeber dem mobbenden Angestellten auch die Weisung erteilen, das Mobbing zu unterlassen, oder spezielle Verhaltensregeln aufstellen.
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