Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht (Teil 2)
Wie weit darf das Konkurrenzverbot gehen?
Das Konkurrenzverbot hat nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt zu sein, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR).
Im Streitfall wird das zuständige Gericht die Frage nach der Angemessenheit nach den gesamten Umständen beurteilen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist entscheidend, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt.
Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 130 III 353 bezwecke das Arbeitsvertragsrecht mit seinen zwingenden Bestimmungen auch den Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Partei. Weil der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin in der Regel auf das Erwerbseinkommen und damit eine Anstellung für seinen / ihren Lebensunterhalt angewiesen sei, seien alle Bindungen und Einschränkungen der beruflichen Betätigungsfreiheit, die über das Arbeitsverhältnis hinausgehen, bedenklich. Eine solche Schranke findet sich im nachvertraglichen Konkurrenzverbot. Gemäss Bundesgericht müsse von vornherein für alle nachvertraglichen Einschränkungen der Betätigungsfreiheit die gleichen Voraussetzungen gelten wie für das nachvertragliche Konkurrenzverbot, sofern diese nicht durch besondere Gesetzbestimmungen ohnehin unzulässig seien.
Weiterhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nur die anbieterseitige Konkurrenz betreffe. Nicht erfasst werde dabei die konkurrierende Nachfrage nach gleichen Gütern zur Weiterverarbeitung. Aus dem Umstand, dass die Art. 340 ff. OR nur die Konkurrenz auf dem Angebotsmarkt nicht aber jene auf dem Nachfragemarkt regeln, sei zu schliessen, dass ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für letzteren im Arbeitsvertragsrecht unzulässig sei.
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