Honorar

Das Honorar berechnet sich grundsätzlich nach Zeitaufwand. Zusätzlich zum Honorar werden Pauschalspesen von 3% und Mehrwertsteuer in Höhe von 8.1% berechnet.

In den Pauschalspesen sind nicht inkludiert Kosten für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich, Spesen für Kurierdienste und Rechnungen Dritter, wie beispielsweise Beurkundungen, Übersetzungen, Beglaubigungen etc.). Diese Kosten werden zusätzlich verrechnet.

Das Honorar unterliegt der gesetzlichen Mehrwertsteuern. Die Mehrwertsteuern verbleiben somit nicht bei der Advokatur, sondern werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung weitergeleitet. Dienstleistungen für Klienten im Ausland sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Relevant für die Bestimmung des Stundensatzes sind verschiedene Kriterien:

  • Die Schwierigkeit des Mandats.
  • Die Frist zur Erledigung.
  • Die Dringlichkeit eines Mandats kann eine Änderung der Agenda, den Verzicht auf das Familienleben und die Freizeit, sowie einen Einschnitt in die Ferien etc. für die Anwältin/den Anwalt bedeuten.
  • Die Bedeutung der Angelegenheit und den betroffenen Interessen. Je wichtiger das Interesse, desto hartnäckiger muss sich die Anwältin/der Anwalt einsetzen und mit Ausdauer agieren.
  • Die Mitarbeit durch die Klientschaft. Je nachdem wie gut die Klientschaft mitarbeitet, kann Zeit und damit Aufwand gespart werden.
  • Wir vereinbaren den Stundensatz vorab. Bitte sprechen Sie dies bei der ersten Kontaktaufnahme oder beim Erstgespräch an. Das Erstgespräch ist in der Regel ebenfalls zu vergüten, da die potenzielle Klientschaft Zeit und Expertise in Anspruch nimmt.

Das Gesetz erlaubt des den Anwältinnen und Anwälten nicht, mit ihrem/seinem Klienten vor dem Ausgang des Streits eine Aufteilung des erlangten Gewinns an Stelle des Honorars zu vereinbaren. Ebenfalls ist – im Falle des Unterliegens im Prozess – ein Verzicht auf das Honorar nicht erlaubt.

In der Regel ist ein Kostenvorschuss in der Höhe des zu erwartenden Aufwands bzw. des Teilaufwandes zu leisten. Dies kann etappenweise vereinbart werden. Bei Beendigung des Mandats erfolgt eine Rechnungstellung. Wir vereinbaren aber auch gerne Zwischenrechnungen, damit es für Sie und für uns übersichtlich bleibt. Dauert das Mandat länger oder ist mit einem grösseren Aufwand zu rechnen, sind gegebenenfalls mehrere Aktonozahlungen zu leisten.

Im Rahmen eines Prozesses gibt es die Möglichkeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wenn Ihr Einkommen nicht höher als Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum ist und Sie auch sonst über kein Vermögen verfügen. Der Fall darf jedoch nicht aussichtslos sein. Wird das Gesuch seitens des Gerichts gutgeheissen, werden die Anwalts- und Gerichtskosten aus der Staatskasse bezahlt. Bei Verbesserung Ihrer finanziellen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt, müssen diese Kosten zurückerstattet werden.